Wohnhaus im Bestand während einer energetischen Sanierung

BEG Einzelmaßnahmen

Sanieren in Schritten — gefördert vom Bund.

Sie müssen nicht alles auf einmal machen. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert einzelne Maßnahmen — Dämmung, Fenster, Lüftung, Heizung. Wir sagen Ihnen, was in Ihrem Fall geht und in welcher Reihenfolge.

Was sind BEG Einzelmaßnahmen?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude — kurz BEG — hat einen Zweig für einzelne Sanierungsschritte: die BEG EM. Sie richtet sich an Eigentümer, die ihr Gebäude nicht in einem Zug auf einen Effizienzhaus-Standard bringen, sondern nacheinander sanieren: erst das Dach, dann die Fenster, später die Heizung.

Der wichtigste Punkt zum Verständnis: Die Förderung läuft über zwei verschiedene Stellen. Für den Einbau eines Wärmeerzeugers ist in der Regel die KfW zuständig, für Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und Fachplanung das BAFA. Wer beides macht, stellt zwei Anträge mit getrennten Höchstgrenzen — die sich addieren.

Ganz so glatt ist die Aufteilung allerdings nicht. Bei Gebäude- und Wärmenetzen weicht sie ab:

Zuständigkeit von BAFA und KfW je Maßnahme
MaßnahmeAntrag bei
Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung, FachplanungBAFA
Einbau eines Wärmeerzeugers (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie …)KfW
Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines GebäudenetzesBAFA
Anschluss an ein GebäudenetzBAFA oder KfW, je nach Fall
Anschluss an ein WärmenetzKfW

Und noch eine Einschränkung: Der KfW-Zuschuss 458 richtet sich an Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften bei Wohngebäuden. Für andere Antragsteller oder Nichtwohngebäude gelten andere KfW-Produkte.

Was in Ihrem Fall gefördert wird und wie viel dabei herauskommt, hängt von drei Dingen ab: welche Maßnahme Sie umsetzen, ob ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und — beim Heizungstausch — von Ihrer persönlichen Situation.

Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung

Zuständig ist das BAFA. Die Grundförderung liegt bei 15 % der förderfähigen Ausgaben. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wirkt nicht auf den gesamten Betrag — dazu unten mehr.

Fördersätze für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung
Nr.MaßnahmeGrundförderungBoni
5.1Dämmung von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Bodenflächen15 %+ 5 % iSFP-Bonus, + 5 % WPB-Bonus (ab Q1 2027)
5.1Fenster, Außentüren und -tore, Vorhangfassaden15 %+ 5 % iSFP-Bonus
5.1Sommerlicher Wärmeschutz (außenliegender Sonnenschutz mit Tageslichtoptimierung)15 %+ 5 % iSFP-Bonus
5.2Raumlufttechnische Anlagen inklusive Wärme- und Kälterückgewinnung15 %+ 5 % iSFP-Bonus
5.2Digitale Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung („Efficiency Smart Home“)15 %+ 5 % iSFP-Bonus
5.4 aHeizungsoptimierung: hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Vorlauftemperatur, Rohrdämmung, FlächenheizungNur in Gebäuden mit höchstens fünf Wohneinheiten. Die Heizungsanlage muss älter als zwei Jahre sein — bei fossil betriebenen Anlagen zugleich nicht älter als zwanzig Jahre. Der Einbau oder Austausch von Wärmeerzeugern gehört nicht dazu.15 %+ 5 % iSFP-Bonus
5.4 bEmissionsminderung bei Biomasseheizungen ab 4 kWDie Feuerungsanlage muss älter als zwei Jahre sein, Einzelraumfeuerungsanlagen sind ausgeschlossen. Die Staubemissionen müssen um mindestens 80 % gegenüber dem Ausgangswert sinken.50 %kein iSFP-Bonus
5.5Energetische Fachplanung und BaubegleitungGilt nur für Maßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, für die Heizungsoptimierung und für die Errichtung eines Gebäudenetzes — nicht für den Heizungstausch nach Nr. 5.3. Förderfähige Ausgaben gedeckelt auf 5.000 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 2.000 € pro Wohneinheit ab drei Wohneinheiten, insgesamt maximal 20.000 €.50 %—

Die Spalte „Nr.“ verweist auf die Gliederung der BEG-EM-Förderrichtlinie, damit Sie jeden Wert nachschlagen können. Der WPB-Bonus gilt für Dämmmaßnahmen an besonders schlecht sanierten Gebäuden („Worst Performing Building“), voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 und für höchstens drei Anträge.

Wie viel ist überhaupt ansetzbar?

Der Fördersatz allein sagt wenig — entscheidend ist die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben. Für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen gilt pro Kalenderjahr:

Ohne Sanierungsfahrplan: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten.

Mit iSFP-Bonus: 60.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 30.000 Euro für die zweite bis sechste, je 15.000 Euro ab der siebten.

Der iSFP-Bonus wirkt nicht auf den ganzen Betrag

Das ist die Stelle, an der die meisten Darstellungen — auch unsere frühere — zu kurz greifen. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nach der Richtlinie nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP, bei der ersten Wohneinheit also nur für den Anteil über 30.000 Euro. Voraussetzung ist außerdem ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto.

Der eigentliche Gewinn liegt deshalb nicht im höheren Satz, sondern in der verdoppelten Höchstgrenze: Ohne iSFP sind bei der ersten Wohneinheit 30.000 Euro ansetzbar, mit iSFP 60.000 Euro.

Zwei verschiedene Obergrenzen

Die werden häufig verwechselt. Die 70 % beziehungsweise 80 % begrenzen den Fördersatz innerhalb der BEG — je Maßnahme und Wohneinheit. Die 80 % gelten bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro; lebt ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro, sodass die 80 % auch bis 40.000 Euro greifen können.

Die 60 % sind etwas anderes: eine Kumulierungsgrenze, die greift, wenn Sie für dieselben Kosten zusätzlich andere öffentliche Mittel in Anspruch nehmen — etwa die städtische Förderung in München. Dann wird gekürzt.

Heizungsförderung — KfW-Zuschuss 458

Für Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellen und den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Grundförderung und Boni addieren sich.

Grundförderung und Boni der KfW-Heizungsförderung
PostenSatzVoraussetzung
Grundförderung30 %Für alle förderfähigen Wärmeerzeuger. Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen bis zu 30 % — voraussichtlich ab Q1 2027 nur noch 15 %.
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Nur für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen (unabhängig vom Alter) sowie funktionstüchtiger Gas- und Biomasseheizungen ab 20 Jahren Betriebszeit. Sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab 01.08.2028 entfällt er.
Einkommensbonus40 % / 30 % / 10 %Für selbstnutzende Eigentümer der Hauptwohneinheit, gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Lebt ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung im Haushalt, steigt die Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 € (Familienzuschlag).
Wertschöpfungsbonus15 %Voraussichtlich ab Q1 2027, nur für elektrisch angetriebene Wärmepumpen — und nur, wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Europäischen Union hat.

Höchstbetrag und Obergrenze

Förderfähig sind 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Der Zuschuss ist auf 70 % der förderfähigen Kosten gedeckelt — bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro auf 80 %, mit Familienzuschlag auch bis 40.000 Euro.

Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus können pro Wohneinheit jeweils nur einmal beansprucht werden. Bedingung für die Förderung ist außerdem, dass der Heizungseinbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems verbunden wird — der hydraulische Abgleich ist also kein Extra, sondern Pflicht.

Die Heizungsförderung sinkt planmäßig — an drei Stellen

Das ist keine Prognose, sondern steht so in der Richtlinie. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Einbau:

Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte und entfällt bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 ganz.

Höchstbetrag der ersten Wohneinheit: sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro — von 28.000 Euro schrittweise auf 22.000 Euro ab dem 01.08.2030.

Wärmepumpen: Für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 eine Grundförderung von 15 % statt 30 % vorgesehen; im Gegenzug soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 % hinzukommen.

Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, rechnen wir Ihnen aus. In manchen Fällen lohnt es, den Antrag vorzuziehen — in anderen nicht.

Stand aller Angaben auf dieser Seite: 26.08.2026. Fördersätze, Boni und Fristen ändern sich regelmäßig. Alle Werte stammen aus den amtlichen Quellen: BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026 (BMWE); BAFA-Förderübersicht BEG EM, Stand 28.07.2026; KfW-Merkblatt Zuschuss 458, gültig ab 21.07.2026. Diese Seite ist eine Orientierung und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls — eine Förderzusage können wir daraus nicht ableiten.

So läuft das bei uns ab

Die Reihenfolge ist der eigentliche Knackpunkt — wer zuerst beauftragt und dann beantragt, verliert die Förderung.

  1. Erstgespräch, unverbindlich

    Wir schauen uns Ihr Gebäude und Ihr Vorhaben an und klären, welche Maßnahmen förderfähig sind und ob ein Sanierungsfahrplan sich für Sie rechnet.

  2. Planung und Nachweise

    Wir planen die Maßnahme, ermitteln die förderfähigen Ausgaben und erstellen die erforderlichen Bestätigungen. Planungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden — sie gelten nicht als Vorhabenbeginn.

  3. Vertrag mit Bedingung

    Sie schließen den Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Betrieb — unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage. Diesen Punkt sehen wir uns vor Ihrer Unterschrift an.

  4. Antrag stellen

    Vor Vorhabenbeginn: Heizung bei der KfW, alles andere beim BAFA. Erst nach der Zusage wird gebaut.

  5. Umsetzung und Baubegleitung

    Wir begleiten die Ausführung und prüfen, ob die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden — davon hängt die Auszahlung ab.

  6. Verwendungsnachweis

    Wir bestätigen die Einhaltung der Anforderungen und die förderfähigen Ausgaben. Der Zuschuss wird ausgezahlt.

Häufige Fragen zu Einzelmaßnahmen

Das hängt davon ab, was Sie umsetzen. Für den reinen Heizungstausch und für die Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus genügt eine Fachunternehmererklärung — der Heizungsbauer bestätigt also selbst, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten sind.

„Genügt“ heißt dabei nicht „ohne Formalien“: Für die KfW muss auch das Fachunternehmen die Bestätigung zum Antrag (BzA) vor der Antragstellung und nach der Umsetzung die Bestätigung nach Durchführung (BnD) erstellen. Ohne BzA kein Antrag, ohne BnD keine Auszahlung.

Sobald Maßnahmen an der Gebäudehülle oder an der Anlagentechnik dazukommen, sobald Sie den iSFP-Bonus in Anspruch nehmen oder ein Gebäudenetz errichten, umbauen oder erweitern, ist ein eingetragener Energieeffizienz-Experte zwingend einzubinden — schon bei der Antragstellung, nicht erst am Ende.

Wichtig bei der Baubegleitung: Der Energieeffizienz-Experte muss unabhängig beauftragt werden. Er darf weder beim ausführenden Betrieb angestellt sein noch von diesem beauftragt werden oder Leistungen an ihn vermitteln.

Ja, und das ist der Regelfall bei einer sinnvoll geplanten Sanierung. Die beiden Töpfe laufen aber über verschiedene Stellen: Die Heizung beantragen Sie bei der KfW, Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung beim BAFA. Es sind also zwei Anträge mit eigenen Höchstgrenzen.

Praktisch heißt das: Die Höchstgrenze für die Heizung und die Höchstgrenze für die Hüllenmaßnahmen addieren sich — bei der ersten Wohneinheit also 28.000 Euro für die Heizung plus 30.000 Euro (mit iSFP 60.000 Euro) für den Rest. Der Fördersatz je Maßnahme und Wohneinheit bleibt aber auf 70 % gedeckelt, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro auf 80 %.

Ein Punkt, den viele überraschend finden: Die Fachplanung und Baubegleitung mit 50 % gilt nicht für den Heizungstausch. Nach der Richtlinie ist sie nur für Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und die Errichtung eines Gebäudenetzes vorgesehen.

Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Wer die Hülle dämmt, bevor die Heizung geplant wird, kann die Heizung kleiner und damit günstiger auslegen. Genau dafür ist der Sanierungsfahrplan gedacht.

Vor Vorhabenbeginn — und als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wer erst beauftragt und dann den Antrag stellt, hat die Förderung verloren.

Gleichzeitig muss bei der Antragstellung bereits ein Vertrag vorliegen. Der Widerspruch löst sich über eine Bedingung: Der Vertrag mit dem ausführenden Betrieb wird unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen. Er wird also erst wirksam, wenn die Förderung zugesagt ist — beziehungsweise fällt weg, wenn sie ausbleibt. Dieser Satz muss im Vertrag stehen, sonst trägt die Konstruktion nicht.

Planungs- und Beratungsleistungen dürfen Sie vorher erbringen lassen. Sie gelten ausdrücklich nicht als Vorhabenbeginn. Sie können also erst planen und dann beantragen.

Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das Gebäude muss nach Umsetzung der Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.

Gemischt genutzte Gebäude sind als Wohngebäude förderfähig, wenn die Wohnfläche mehr als 50 % ausmacht. Ferien- und Wochenendhäuser nur dann, wenn sie unter das GEG fallen.

Für Neubauten gilt die BEG EM nicht — dort greifen andere Programme.

Vor allem hebt er die Höchstgrenze: Die förderfähigen Ausgaben verdoppeln sich von 30.000 auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit. Das ist der eigentliche Hebel.

Der höhere Fördersatz ist dagegen weniger, als er klingt: Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten nur für den Teil der Ausgaben, der über der Höchstgrenze ohne iSFP liegt — also über 30.000 Euro. Bis 30.000 Euro bleiben es 15 %. Voraussetzung ist außerdem ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto.

Der iSFP muss aus dem Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ gefördert und bei Antragstellung bereits fertig sein. Die Umsetzung darf bis zu 15 Jahre nach Erstellung erfolgen. Für den Heizungstausch, die Emissionsminderung bei Biomasseheizungen und für Fachplanung und Baubegleitung gilt der Bonus nicht.

Weil die Heizungsförderung planmäßig sinkt, und zwar an mehreren Stellen gleichzeitig. Der Klimageschwindigkeitsbonus verliert ab dem 01.02.2027 halbjährlich 4 Prozentpunkte und entfällt bei Antragstellung ab dem 01.08.2028 vollständig.

Parallel sinkt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben für die erste Wohneinheit ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 Euro — von 28.000 Euro auf 22.000 Euro ab dem 01.08.2030.

Und für elektrisch angetriebene Wärmepumpen ist voraussichtlich ab dem ersten Quartal 2027 eine Absenkung der Grundförderung von 30 % auf 15 % vorgesehen. Im Gegenzug soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 % kommen — aber nur für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU. Wer ein Gerät von außerhalb einbaut, verliert die Hälfte der Förderung ohne Ausgleich.

Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Antragstellung — nicht der Einbau.

Das Erstgespräch ist bei uns unverbindlich und kostenfrei — wir klären darin, ob und in welcher Reihenfolge eine Förderung für Ihr Gebäude Sinn ergibt.

Die eigentliche Fachplanung und Baubegleitung ist selbst förderfähig, und zwar mit 50 % der Ausgaben. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind dafür bis zu 5.000 Euro ansetzbar, bei Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten 2.000 Euro pro Wohneinheit und insgesamt maximal 20.000 Euro.

Ein individueller Sanierungsfahrplan wird über ein eigenes Programm gefördert, die „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“. Was davon in Ihrem Fall passt, rechnen wir Ihnen vorher durch.

Genau davor schützt die Bedingung im Liefer- oder Leistungsvertrag: Ohne Förderzusage wird der Vertrag nicht wirksam beziehungsweise fällt weg. Sie sitzen dann nicht auf einer Beauftragung, die Sie sich ohne Förderung nicht vorgenommen hätten.

Deshalb ist die Vertragsgestaltung kein Formalkram, sondern der eigentliche Schutz. Wir schauen sie uns vor der Unterschrift an.

Ein Vorhabenbeginn vor der Bewilligung ist grundsätzlich zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch auf Förderung. Wir raten in der Regel davon ab.

Ja, das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. In der Praxis ist das nur bei sehr kleinen Maßnahmen der Heizungsoptimierung überhaupt ein Thema.

Relevanter ist die andere Schwelle: Für den iSFP-Bonus müssen mindestens 30.000 Euro brutto förderfähig investiert werden.

Weitere Fragen rund um Energieberatung und Sanierung finden Sie in unseren häufigen Fragen.

Lohnt sich die Förderung für Ihr Gebäude?

Das lässt sich in einem Gespräch schnell einschätzen — und wir sagen Ihnen auch, wenn sich etwas nicht rechnet.

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