Ohne Denkmal-Experten keine Förderung
Für das Effizienzhaus Denkmal und für alle BEG-Einzelmaßnahmen mit angepassten Denkmal-Anforderungen sind ausschließlich Experten der Kategorie „Wohngebäude Denkmal“ zugelassen. Wir sind gelistet.

Leistungen · Mit Förderung
Ein Baudenkmal darf nicht einfach eingepackt werden. Aber es darf besser werden: mit Maßnahmen, die die Substanz respektieren, mit angepassten Anforderungen im Gesetz und in der Förderung — und mit Beratern, die dafür ausgebildet sind.
Kurz gesagt: Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten eigene Regeln: Das Gebäudemodernisierungsgesetz erlaubt Abweichungen, die Förderprogramme haben eine eigene Effizienzhaus-Stufe und mildere Anforderungswerte — und beides darf nur ein Experte begleiten, der in der Kategorie „Wohngebäude Denkmal“ gelistet ist. Wir sind es.
Wer ein Baudenkmal besitzt, kennt das Dilemma: Die Heizkosten sind hoch, die Fenster zugig, die Wände kalt — aber jede Veränderung am Erscheinungsbild braucht die Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde, und eine Außendämmung kommt meist gar nicht in Frage. Was viele nicht wissen: Das Gesetz weiß das. § 105 des Gebäudemodernisierungsgesetzes erlaubt es, von den energetischen Anforderungen abzuweichen, wenn sie die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder unverhältnismäßig aufwendig wären. Und Baudenkmäler sind von der Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung befreit.
Auch die Förderung rechnet anders. Die KfW hat eine eigene Stufe „Effizienzhaus Denkmal“ mit deutlich entspannten Anforderungen, und das BAFA akzeptiert bei Einzelmaßnahmen an Denkmälern höhere U-Werte — für Fenster mit echten Sprossen, für Außenwände mit Innendämmung, für Sichtfachwerk. Der Grundsatz dahinter: Nicht das Maximum zählt, sondern das Mögliche.
Dieses Mögliche zu finden ist die eigentliche Arbeit. Innendämmung braucht eine saubere Feuchteberechnung, sonst fault der Balkenkopf. Kastenfenster lassen sich ertüchtigen, statt sie zu tauschen. Eine Wärmepumpe kann auch in einem Haus von 1780 funktionieren, wenn die Heizflächen passen. Als zertifizierte Energieberater für Baudenkmale kennen wir die Bauphysik alter Konstruktionen — und die Sprache der Denkmalbehörde.

Für das Effizienzhaus Denkmal und für alle BEG-Einzelmaßnahmen mit angepassten Denkmal-Anforderungen sind ausschließlich Experten der Kategorie „Wohngebäude Denkmal“ zugelassen. Wir sind gelistet.
Das Effizienzhaus Denkmal darf 160 % des Referenz-Primärenergiebedarfs haben, ohne Anforderung an den Transmissionswärmeverlust. Tilgungszuschuss: 5 %, mit Nachhaltigkeitsklasse 10 %.
Außenwand bis 0,45 statt 0,20 W/(m²·K), Sprossenfenster bis 1,6 statt 0,95 — die BEG hat für Denkmäler eigene Werte. Wer sie kennt, bekommt Förderung, wo andere abwinken.
Innendämmung, Fachwerk, Feuchte aus dem Erdreich: Alte Häuser reagieren empfindlich auf falsche Maßnahmen. Wir rechnen, bevor gebaut wird.
Baudenkmal ist, was nach Landesrecht geschützt ist — in Bayern also, was in der Denkmalliste steht oder die Kriterien des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes erfüllt. Ob Ihr Gebäude dazu gehört, zeigt der Bayerische Denkmal-Atlas. Für diese Gebäude enthält das Gebäudemodernisierungsgesetz zwei Sonderregeln: Nach § 105 kann von den energetischen Anforderungen abgewichen werden, wenn ihre Erfüllung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder unverhältnismäßig aufwendig wäre. Und nach § 79 Absatz 4 gilt die Pflicht, bei Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis vorzulegen, für Baudenkmäler nicht.
Dieselbe Ausnahme greift auch für „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ — Gebäude, die nicht eingetragen sind, aber das Ortsbild prägen. Ob ein Haus dazu zählt, bestätigt die Gemeinde. Für die Förderung ist das ein wichtiger Hebel, weil die Denkmal-Konditionen dann ebenfalls gelten.
Wichtig: Jede Veränderung an einem Baudenkmal braucht nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes eine Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde — das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in München die Lokalbaukommission. Bei Erneuerbare-Energien-Anlagen darf die Behörde nur aus überwiegenden Gründen ablehnen. Wir bereiten die Unterlagen so vor, dass das Gespräch mit dem Gebietsreferenten des Landesamts von Anfang an konstruktiv läuft.
Für Bauteile von Gebäuden mit Denkmalauflagen gelten in der Bundesförderung eigene Höchstwerte für den Wärmedurchgang. Der Fördersatz ist derselbe wie bei anderen Gebäuden — nur die Hürde ist niedriger.
| Bauteil | Standard | Baudenkmal |
|---|---|---|
| Außenwand | 0,20 W/(m²·K) | 0,45 W/(m²·K) |
| Außenwand mit Sichtfachwerk (Innendämmung, Ausfachung) | — | 0,65 W/(m²·K) |
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 0,95 W/(m²·K) | 1,4 W/(m²·K) |
| Fenster mit echten glasteilenden Sprossen | — | 1,6 W/(m²·K) |
| Ertüchtigung vorhandener Fenster und Türen | 1,3 W/(m²·K) | 1,6 W/(m²·K) |
| Dachflächen und oberste GeschossdeckeStatt eines U-Werts gilt die höchstmögliche Dämmstoffdicke mit einer Wärmeleitfähigkeit von höchstens 0,040 W/(m·K). | 0,14 W/(m²·K) | höchstmögliche Dämmstoffdicke |
Bei der Ertüchtigung von Fenstern darf von den sonst vorgeschriebenen Mindestmaßnahmen — Dichtungen, luftdichter Anschluss — abgewichen werden, wenn sie belegbar den Anforderungen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen. Und wenn ein bislang unbeheiztes Denkmal zu Wohnraum wird, gilt das als Sanierung und nicht als Neubau — mit den entsprechend besseren Konditionen.

Wer ein Denkmal umfassend saniert, kann den KfW-Kredit „Wohngebäude“ (261) in der Stufe Effizienzhaus Denkmal nutzen. Die Anforderungen sind bewusst weit gefasst: Der Primärenergiebedarf darf bis zu 160 % des Referenzgebäudes betragen, eine Anforderung an den Transmissionswärmeverlust gibt es nicht. Nur die nachträglich gedämmten Bauteile müssen den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 einhalten — das ist Feuchteschutz, keine Effizienzvorgabe. Vom sommerlichen Wärmeschutz kann abgewichen werden, wo der Denkmalschutz es verlangt, und die Pflicht zur Niedertemperatur-Bereitschaft der Heizung entfällt.
Der Tilgungszuschuss liegt seit dem 21.07.2026 bei 5 % in der Erneuerbare-Energien-Klasse und bei 10 % mit zusätzlichem QNG-Zertifikat (Nachhaltigkeitsklasse). Die Boni für besonders schlechte Ausgangsgebäude und für serielle Sanierung gibt es beim Denkmal nicht. Voraussetzung ist der Nachweis der Denkmaleigenschaft und die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde für die geplanten Maßnahmen — bei erhaltenswerter Bausubstanz eine Bestätigung der Gemeinde.
Neben der Bundesförderung beteiligt sich der Freistaat nach Art. 19 des Denkmalschutzgesetzes an den Kosten der Denkmalpflege: Das Landesamt für Denkmalpflege vergibt Zuschüsse nach dem denkmalpflegerischen Mehraufwand, für überregional bedeutende und gefährdete Denkmäler gibt es den Entschädigungsfonds. Beide werden über die Untere Denkmalschutzbehörde beantragt — und zwar vor Beginn der Maßnahme. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
Für vermietete Denkmäler sieht § 7i EStG erhöhte Absetzungen vor, für selbst genutzte § 10f EStG — jeweils nur mit einer Bescheinigung des Landesamts, und nur, wenn die Maßnahmen vorher mit dem Gebietsreferenten abgestimmt waren. Ob und in welcher Höhe das für Sie greift, klären Sie mit Ihrem Steuerberater; wir sorgen dafür, dass die Abstimmung mit dem Landesamt rechtzeitig passiert.
Stand der Angaben: 03.09.2026. Quellen: GModG § 105 — Baudenkmäler und erhaltenswerte Bausubstanz · GModG § 79 — Energieausweis, Ausnahme für Baudenkmäler · BEG-WG-Richtlinie vom 17.07.2026 mit TMA (BMWE) · BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 mit TMA (BMWE) · KfW-Merkblatt 261, Stand 07/2026 · Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste (dena, 16.06.2026) · WTA — Koordinierungsstelle Energieberater Baudenkmal · Bayerisches Denkmalschutzgesetz (gesetze-bayern.de) · Landesamt für Denkmalpflege — Zuschüsse und Steuer. Fördersätze und Fristen ändern sich — verbindlich ist immer die jeweils gültige Richtlinie.
Ein Blick in den Bayerischen Denkmal-Atlas des Landesamts für Denkmalpflege genügt in den meisten Fällen — dort ist die Denkmalliste online einsehbar. Wichtig: Die Eintragung ist nur nachrichtlich. Ein Gebäude kann auch dann Denkmal sein, wenn es noch nicht in der Liste steht, sofern es die Kriterien des Gesetzes erfüllt. Bei Zweifeln fragen wir für Sie beim Landesamt nach.
Und selbst wenn es kein eingetragenes Denkmal ist: Liegt es in einem Ensemble oder prägt es das Ortsbild, kann die Gemeinde es als „besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ bestätigen. Dann gelten die Denkmal-Konditionen der Förderung ebenfalls.
Meistens ja — nur selten von außen. Wo die Fassade geschützt ist, bleibt die Innendämmung, und die ist bauphysikalisch anspruchsvoll: Wird sie zu dick oder falsch aufgebaut, kondensiert Feuchte hinter der Dämmung, und Holzbalkenköpfe faulen. Deshalb rechnen wir jeden Aufbau feuchtetechnisch durch und wählen kapillaraktive Systeme, die Feuchte wieder abgeben können.
Dach und oberste Geschossdecke sind fast immer möglich, Kellerdecke oft auch. Die Förderung verlangt beim Dach nur die höchstmögliche Dämmstoffdicke, nicht einen bestimmten U-Wert — sie akzeptiert also, was die Konstruktion hergibt.
Nein, und oft ist das auch nicht das Beste. Historische Kastenfenster erreichen ertüchtigt — mit Dichtungen, einer schlanken Isolierverglasung im Innenflügel oder einem zusätzlichen Innenfenster — Werte, die die Förderung ausdrücklich anerkennt: bis 1,6 W/(m²·K) statt 0,95. Das Erscheinungsbild bleibt, die Zugluft geht.
Wo ein Tausch nötig ist, gibt es für Fenster mit echten glasteilenden Sprossen einen eigenen, milderen Anforderungswert. Was die Denkmalbehörde erlaubt, klären wir vorab.
Häufiger, als man denkt — aber nicht automatisch. Entscheidend ist, mit welcher Vorlauftemperatur die vorhandenen Heizflächen den Raum warm bekommen. Das prüfen wir mit einer raumweisen Heizlastberechnung. Oft zeigt sich, dass einzelne Heizkörper vergrößert werden müssen und der Rest passt. Bei einem Denkmal entfällt zudem die Pflicht zur Niedertemperatur-Bereitschaft der Anlage.
Die Außeneinheit ist ein Fall für die Denkmalbehörde: Ihre Aufstellung braucht in der Regel eine Erlaubnis. Das Gesetz sagt seit einigen Jahren ausdrücklich, dass Anlagen für erneuerbare Energien nur aus überwiegenden Gründen abgelehnt werden dürfen.
Bei Verkauf oder Vermietung nicht — Baudenkmäler sind nach § 79 Absatz 4 GModG von dieser Pflicht ausgenommen, ebenso vom Aushang. Wer trotzdem wissen will, wo das Gebäude steht, kann einen Bedarfsausweis freiwillig erstellen lassen; als Planungsgrundlage ist er auch beim Denkmal nützlich.
Es ist eine Zusatzqualifikation, die die Wissenschaftlich-Technische Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege (WTA) als Koordinierungsstelle prüft: eine Fortbildung zu Bauphysik, Baugeschichte, Denkmalrecht und Sanierungsmethoden alter Konstruktionen, dazu die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise. Wer sie hat, wird in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes in der Kategorie „Wohngebäude Denkmal“ geführt.
Für Sie ist das mehr als ein Titel: Nur Experten dieser Kategorie dürfen das Effizienzhaus Denkmal und die angepassten Denkmal-Anforderungen der BEG bestätigen. Ohne diese Listung gibt es die Denkmal-Förderung nicht.
Erst das Gespräch mit uns und eine Bestandsaufnahme — welche Maßnahmen sind technisch und denkmalrechtlich denkbar? Dann die Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Gebietsreferenten des Landesamts; hier fallen die Erlaubnis und, falls gewünscht, die Weichen für die steuerliche Bescheinigung. Erst danach die Förderanträge bei KfW oder BAFA, mit der Genehmigung als Anlage. Und erst nach der Zusage der Auftrag an die Handwerker.
Ein Sanierungsfahrplan ist auch beim Denkmal möglich und sinnvoll — er bringt die Maßnahmen in eine Reihenfolge, die zur Substanz passt.
Weitere Antworten finden Sie in unseren häufigen Fragen und auf den Förderseiten BEG Einzelmaßnahmen.
Erzählen Sie uns von Ihrem Denkmal. Wir sagen Ihnen, was geht, was die Behörde mitträgt und was der Bund dazugibt.
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